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   BVerwG, 05.10.2011 - 6 P 17.10   

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BVerwG, 05.10.2011 - 6 P 17.10 (https://dejure.org/2011,5914)
BVerwG, Entscheidung vom 05.10.2011 - 6 P 17.10 (https://dejure.org/2011,5914)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Oktober 2011 - 6 P 17.10 (https://dejure.org/2011,5914)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 51 Abs 1 S 1 MBG SH, § 61 Abs 1 S 1 MBG SH, § 2 Abs 1 Nr 1 MBG SH
    Mitbestimmung des Gesamtpersonalrats; Erfordernis für eine dienststellenübergreifende Regelung; Maßnahmenbegriff

  • Wolters Kluwer

    Mitbestimmungsrecht bei organisatorischen Entscheidungen zur Teambildung und Aufgabenverteilung im Servicedezernat

  • rewis.io

    Mitbestimmung des Gesamtpersonalrats; Erfordernis für eine dienststellenübergreifende Regelung; Maßnahmenbegriff

  • ra.de
  • rewis.io

    Mitbestimmung des Gesamtpersonalrats; Erfordernis für eine dienststellenübergreifende Regelung; Maßnahmenbegriff

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mitbestimmungsrecht bei organisatorischen Entscheidungen zur Teambildung und Aufgabenverteilung im Servicedezernat

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 05.11.2010 - 6 P 18.09

    Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung; Allzuständigkeit des Personalrats;

    Auszug aus BVerwG, 05.10.2011 - 6 P 17.10
    Nach Durchführung der Maßnahme müssen das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahren haben (vgl. Beschluss vom 5. November 2010 - BVerwG 6 P 18.09 - juris Rn. 11 m.w.N.).

    Das verfassungsrechtliche, durch das demokratische Prinzip geprägte Verständnis vom Begriff der innerdienstlichen Maßnahme stimmt mit demjenigen Verständnis überein, welches dem Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein zugrunde liegt (vgl. Beschluss vom 5. November 2010 a.a.O. Rn. 24 ff.).

    Der Verantwortungsgrenze ist dadurch Rechnung getragen, dass dem Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Nord das Letztentscheidungsrecht gebührt (§ 52 Abs. 6, § 54 Abs. 4 Satz 4, § 83 Abs. 2, § 84 Abs. 5 Satz 1 MBGSH i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Ausführung organisationsrechtlicher Bestimmungen des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs - RVOrgG-AusfG - vom 28. September 2005, GVOBl Schl.-H. S. 342; vgl. zum demokratischen Prinzip im Personalvertretungsrecht: Beschlüsse vom 5. November 2010 a.a.O. Rn. 25 und 29 sowie vom 14. Juni 2011 - BVerwG 6 P 10.10 - juris Rn. 57 m.w.N.).

  • BAG, 14.11.2006 - 1 ABR 4/06

    Mitbestimmung bei elektronischem Datenverarbeitungssystem

    Auszug aus BVerwG, 05.10.2011 - 6 P 17.10
    Maßgeblich sind stets die konkreten Umstände der Gesamtdienststelle und der ihr zugehörigen einzelnen Dienststellen (vgl. BAG, Beschlüsse vom 3. Mai 2006 - 1 ABR 15/05 - BAGE 118, 131 Rn. 25 und vom 14. November 2006 - 1 ABR 4/06 - BAGE 120, 146 Rn. 22).

    Eine Aufspaltung der Zuständigkeiten auf Gesamtpersonalrat und örtliche Personalräte verbietet sich aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (vgl. BAG, Beschluss vom 14. November 2006 a.a.O. Rn. 35).

  • BVerwG, 17.07.2010 - 6 PB 6.10

    Deutsche Rentenversicherung Nord; Geltung des Mitbestimmungsgesetzes

    Auszug aus BVerwG, 05.10.2011 - 6 P 17.10
    Auf die Deutsche Rentenversicherung Nord ist das Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein anzuwenden (vgl. Beschlüsse vom 17. Juli 2010 - BVerwG 6 PB 6.10 - juris Rn. 4 ff. und vom 30. November 2010 - BVerwG 6 PB 16.10 - juris Rn. 4).

    Bei ihr bestehen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 RVOrgG-AusfG mehrere Personalräte, nämlich jeweils einer in den Dienststellen Lübeck, Hamburg und Neubrandenburg (vgl. Beschluss vom 17. Juli 2010 a.a.O. Rn. 15 ff. und 19 ff.).

  • BAG, 23.03.2010 - 1 ABR 82/08

    Vergütungsordnung für AT-Angestellte - Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

    Auszug aus BVerwG, 05.10.2011 - 6 P 17.10
    Der Gleichbehandlungsgrundsatz begrenzt die Regelungsmacht der Partner der Dienststellenverfassung, hat jedoch keinen Einfluss auf die Zuständigkeitsverteilung zwischen den verschiedenen Personalvertretungen (vgl. BAG, Beschlüsse vom 23. März 2010 - 1 ABR 82/08 - AP Nr. 135 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung Rn. 17 und vom 18. Mai 2010 - 1 ABR 96/08 - AP Nr. 34 zu § 50 BetrVG 1972 Rn. 17).
  • BAG, 03.05.2006 - 1 ABR 15/05

    Zuständigkeit für Sozialplan

    Auszug aus BVerwG, 05.10.2011 - 6 P 17.10
    Maßgeblich sind stets die konkreten Umstände der Gesamtdienststelle und der ihr zugehörigen einzelnen Dienststellen (vgl. BAG, Beschlüsse vom 3. Mai 2006 - 1 ABR 15/05 - BAGE 118, 131 Rn. 25 und vom 14. November 2006 - 1 ABR 4/06 - BAGE 120, 146 Rn. 22).
  • BAG, 18.05.2010 - 1 ABR 96/08

    Vergütungsordnung für AT-Angestellte - Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats -

    Auszug aus BVerwG, 05.10.2011 - 6 P 17.10
    Der Gleichbehandlungsgrundsatz begrenzt die Regelungsmacht der Partner der Dienststellenverfassung, hat jedoch keinen Einfluss auf die Zuständigkeitsverteilung zwischen den verschiedenen Personalvertretungen (vgl. BAG, Beschlüsse vom 23. März 2010 - 1 ABR 82/08 - AP Nr. 135 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung Rn. 17 und vom 18. Mai 2010 - 1 ABR 96/08 - AP Nr. 34 zu § 50 BetrVG 1972 Rn. 17).
  • BVerwG, 14.06.2011 - 6 P 10.10

    Mitbestimmung bei technischer Überwachung; Hebung der Arbeitsleistung und

    Auszug aus BVerwG, 05.10.2011 - 6 P 17.10
    Der Verantwortungsgrenze ist dadurch Rechnung getragen, dass dem Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Nord das Letztentscheidungsrecht gebührt (§ 52 Abs. 6, § 54 Abs. 4 Satz 4, § 83 Abs. 2, § 84 Abs. 5 Satz 1 MBGSH i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Ausführung organisationsrechtlicher Bestimmungen des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs - RVOrgG-AusfG - vom 28. September 2005, GVOBl Schl.-H. S. 342; vgl. zum demokratischen Prinzip im Personalvertretungsrecht: Beschlüsse vom 5. November 2010 a.a.O. Rn. 25 und 29 sowie vom 14. Juni 2011 - BVerwG 6 P 10.10 - juris Rn. 57 m.w.N.).
  • BVerwG, 22.03.2006 - 6 P 10.05

    Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein; Vorstand als Dienststellenleiter;

    Auszug aus BVerwG, 05.10.2011 - 6 P 17.10
    Es liegt daher nahe, sich bei der Auslegung der Regelung in § 61 Abs. 1 Satz 1 MBGSH an der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 50 Abs. 1 BetrVG zu orientieren (vgl. in diesem Zusammenhang zum Ausschluss der Mitbestimmung bei leitenden Angestellten: Beschluss vom 22. März 2006 - BVerwG 6 P 10.05 - Buchholz 251.95 § 84 MBGSH Nr. 1 Rn. 24 f.).
  • BVerwG, 30.11.2010 - 6 PB 16.10

    Nachrücken von Ersatzmitgliedern in den Personalrat; Rückgriff auf andere

    Auszug aus BVerwG, 05.10.2011 - 6 P 17.10
    Auf die Deutsche Rentenversicherung Nord ist das Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein anzuwenden (vgl. Beschlüsse vom 17. Juli 2010 - BVerwG 6 PB 6.10 - juris Rn. 4 ff. und vom 30. November 2010 - BVerwG 6 PB 16.10 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 08.06.2023 - 5 P 3.22

    Zum (fehlenden) personalvertretungsrechtlichen Maßnahmecharakter externer

    Lediglich der Vorbereitung einer Maßnahme dienende Handlungen der Dienststelle sind, wenn sie nicht die beabsichtigte Maßnahme vorwegnehmen oder unmittelbar festlegen, keine Maßnahmen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 5. November 2010 - 6 P 18.09 - Buchholz 251.95 § 51 S-HPersVG Nr. 7 Rn. 11, vom 5. Oktober 2011 - 6 P 17.10 - juris Rn. 15, vom 31. Januar 2017 - 5 P 10.15 - BVerwGE 157, 266 Rn. 21 und vom 14. Dezember 2021 - 5 PB 1.21 - juris Rn. 10).

    Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 51 Abs. 1 Satz 1 MBG Schl.-H. ist zudem klargestellt, dass es sich um eine innerdienstliche Maßnahme handeln muss, also um eine Entscheidung im internen Bereich von Regierung und Verwaltung, durch welche die Beschäftigten in ihrem spezifischen Interesse als Beamte oder Arbeitnehmer berührt werden (BVerwG, Beschlüsse vom 5. November 2010 - 6 P 18.09 - Buchholz 251.95 § 51 S-HPersVG Nr. 7 Rn. 23 f. und vom 5. Oktober 2011 - 6 P 17.10 - juris Rn. 17).

    Solche werden regelmäßig durch organisatorische Maßnahmen herbeigeführt (vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2011 - 6 P 17.10 - juris Rn. 15), zu denen eine Stellenausschreibung ungeachtet ihres konkreten Adressatenkreises nicht gehört.

  • BVerwG, 29.02.2012 - 6 P 2.11

    Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung; Fortsetzung des

    Nach Durchführung der Maßnahme müssen das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahren haben (vgl. Beschlüsse vom 5. November 2010 - BVerwG 6 P 18.09 - Buchholz 251.95 § 51 MBGSH Nr. 7 Rn. 11 und vom 5. Oktober 2011 - BVerwG 6 P 17.10 - juris Rn. 15).
  • VG Hamburg, 16.10.2020 - 25 FL 159/20

    Zu der Frage, ob es der Mitbestimmung durch den örtlichen Personalrat unterliegt,

    Nach den Maßstäben der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Beschl. v. 5.10.2011, 6 P 17/10, juris Rn. 21 ff.) liegt das Mitbestimmungsrecht, soweit es hinsichtlich einer offenen Ausschreibung besteht, gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 MBG Schl.-H. beim Gesamtpersonalrat und nicht beim örtlichen Personalrat.

    Die Fachkammer legt dabei die höchstrichterliche Rechtsprechung (BVerwG, Beschl. v. 5.10.2011, 6 P 17/10, juris Rn. 21 ff., Hervorhebungen nur hier) für die Deutsche Rentenversicherung Nord zugrunde:.

  • OVG Hamburg, 07.01.2021 - 14 Bs 249/20

    Mitbestimmung des Personalrats bei Schließung der Kantine wegen Corona-Pandemie

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die dem im Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein verwendeten Maßnahmebegriff zugrunde liegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.10.2011, 6 P 17.10, juris Rn. 15; Beschl. v. 5.11.2010, 6 P 18.09, PersR 2011, 38, juris Rn. 11) und die das Beschwerdegericht teilt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 25.9.2019, 8 Bf 60.17.PVL, PersV 2020, 188, juris Rn. 31), ist unter einer Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinn jede auf die Veränderung des bestehenden Zustandes abzielende Handlung oder Entscheidung der Dienststellenleitung zu verstehen, die den Rechtsstand der Beschäftigten berührt und durch deren Durchführung das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.10.2018, 5 P 9.17, BVerwGE 163, 246, juris Rn. 7, m.w.N.).
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